10. // Vertragsstrafe
Ansprüche des Kunden gegen FAIST aus einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe können nur unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen hierfür geltend gemacht werden und auch nur dann, wenn die Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten wurde.
11. // Abnahme von Leistungen
11.1. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich der Kunde, die Leistung innehalb von 14 Tagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft am Monta-geplatz abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von FAIST, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Abnahmebereitschaft als erfolgt.
11.2. Wird die Frist zur Abnahme in gegenseitigem Einvernehmen zwischen FAIST und dem Kunden oder aufgrund vom Kunden zu vertretenden Gründen verlängert, so geht für den Zeitraum der Verlängerung die Gefahr auf den Kunden über.
Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann FAIST von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ziffer 13 dieser AGB gilt entsprechend. Verlangt FAIST Schadensersatz, so beträgt dieser im Falle der verzögerten Abnahme oder unberech-tigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises der Leistung. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn FAIST einen höheren Schaden oder der Kunde einen gerin-geren Schaden oder das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
11.3. Im Falle einer Nichtabnahme einzelner Vertragsbestandteile oder des gesamten Ver-tragsgegenstandes sind die Gründe für die Nichtabnahme im Abnahmeprotokoll zu vermer-ken. Für die nicht aufgeführten Mängelpunkte gilt die Abnahme insoweit als erteilt.
11.4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von FAIST für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels ausdrücklich vorbehalten hat.
11.5. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand vorbehaltlos in Benutzung genommen, liegt zwei Wochen nach der ersten Nutzung eine stillschweigende Abnahme vor, soweit FAIST den Auf-traggeber hierauf spätestens bei Fristbeginn hinweist.
11.6. Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
12. // Gewährleistung Lieferung
12.1. FAIST haftet gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dafür, dass die Vertragsgegen-stände bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Eine sog. Beschaffen-heits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur bei ausdrücklicher und gesondert schriftlicher Erklärung von FAIST vor. Angaben bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Vertragsgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern die-nen als Maßstab zur Feststellung, ob die Vertragsgegenstände mangelfrei sind.
12.2. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Kunden nach der Änderung der Beschaffenheit der Leistung, auf die von ihm gelieferten, beigestellten oder vorgeschriebenen Materialien oder Bestandteile, auf die von ihm geforderten Vor-/Teillieferungen, auf seine Anweisun-gen oder auf einen anderen sonstigen Umstand, der dem Kunden zuzurechnen ist, zurückzu-führen, haftet FAIST nicht, soweit FAIST keine vorsätzlliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letztung begangen hat.
12.3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu-chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersu-chung oder später ein Mangel, so ist FAIST hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu ma-chen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, wo-bei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sie-ben Werktagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Un-tersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
12.4. Soweit die gelieferten Vertragsgegenstände einen Mangel aufweisen, kann FAIST nach ei-gener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. FAIST ist bei ei-nem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfül-lung berechtigt.
12.5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzli-chen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
12.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen beste-hen nur nach Ziffer 14 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12.7. Bei der Verwendung von Zukaufteilen geltend die vom jeweiligen Hersteller gültigen Ge-währleistungbedingungen.
13. // Gewährleistung Leistung
13.1. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des (festgestellten) Man-gels beschränkt. § 635 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Eine Haftung von FAIST ist ausgeschlossen, wenn der Mangel für die Interessen des Kun-den unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
13.2. Durch vom Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von FAIST vorge-nommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die daraus entstehende Män-gelhaftung von FAIST aufgehoben. Dies gilt nicht, soweit und sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel schon vor Abnahme vorlag.
13.3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhält-nismäßig großer Schäden, worüber FAIST sofort zu verständigen ist, oder wenn FAIST – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine FAIST gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FAIST Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
14. // Haftung
FAIST haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die FAIST arglistig verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet FAIST unbe-schränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet FAIST nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Scha-densersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspart-nern des Kunden zurückgehen, sind für FAIST in keinem Fall vorhersehbar oder vertragsty-pisch in vorstehendem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FAIST.
15. // Verjährung
15.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allge-meine Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Abnahme.
15.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaf-tungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 14 dieser AGB gelten aus-schließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. // Eigentumsvorbehalt
16.1. FAIST behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller FAIST aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehenden und noch entstehen-den Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
16.2. Sofern und soweit eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden statt-findet, gilt das folgende:
16.2.1. Der Kunde ist zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen sei-nes ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Be- oder Verarbei-tung erfolgt für FAIST als Hersteller. Soweit dadurch Eigentum von FAIST un-tergeht, überträgt der Kunde FAIST schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach 16.1 dieser AGB das Eigentum an dem entstehenden Gegenstand. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Stoffen oder Waren anderer Eigentümer erwirbt FAIST das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung oder Leistung von FAIST zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Ge-genstand unentgeltlich für FAIST zu verwahren.
16.2.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes von FAIST oder des aus der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entste-henden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbe-triebes jederzeit widerruflich berechtigt. Verpfändungen und Sicherheitsleis-tungen sind unzulässig. Der Kunde tritt FAIST schon jetzt alle ihm aus der Wei-terveräußerung oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zu-stehenden Forderungen mit Nebenrechten an FAIST ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach 16.1 dieser AGB.
16.2.3. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an FAIST abgetretenen Forderungen treuhänderisch für FAIST im Namen von FAIST einzuziehen.
16.3. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und hat FAIST den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
16.4. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand in keinem Fall weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfü-gungen durch Dritte hat der Kunde FAIST unverzüglich davon zu benachrichtigen.
16.5. FAIST wird die Sicherheit in jedem Fall auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
16.6. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbe-haltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutsch-land, wird der Kunde in jedem Fall alles tun, um FAIST unverzüglich entsprechende Siche-rungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Regist-rierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind. Sollte die Mitwirkung von FAIST notwendig sein, wird der Kunde dies FAIST unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde FAIST über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst weit reichenden Schutz des Eigentums von FAIST von Bedeutung sind. Der Kunde wird insbesondere alle Un-terlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Verschaffung einer Rechtsposition, die die Interessen und Ansprüche von FAIST in gleich wirksamer oder in sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, wenn nach der Rechtsord-nung an dem Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit dies rechtlich möglich ist.
17. // Sicherheitsleistung
17.1. Sofern im Angebot oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann seitens des Kunden Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. FAIST hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit und kann eine Sicherheit durch eine an-dere ersetzen.
17.2. FAIST hat die Sicherheit nach dem vollständigen oder teilweisen Wegfall des Sicherungs-zwecks unverzüglich vollständig oder in Teilen zurückzugeben.
18. // Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung
18.1. Der Kunde hat Geschäftsgeheimnisse von FAIST im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertraulliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertrau-lich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder of-fenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffent-lichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Kunden bekannt oder allgemein zugäng-lich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhal-tungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von FAIST selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungs-pflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der In-halt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
18.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen FAIST und dem Kunden vereinbarten Zwecke zu nut-zen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Enginee-ring“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
18.3. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form über-lassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu lö-schen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren.
18.4. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informa-tionen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zu-gänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zu FAIST befasst sind und die Vertraulichen Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mit-geteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.
18.5. Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhal-tungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbei-tung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
18.6. Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Ge-heimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch FAIST nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich ins-besondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Perso-nen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.
18.7. FAIST verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich be-handelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter [www.faist.de/kontakt/datenschutz/], die einen detaillierten Überblick über die Verarbei-tung personenbezogener Daten enthalten.
19. // Zurückbehaltungsverbot, Aufrechnungsverbot
Gegen Ansprüche von FAIST kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforde-rung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungs-recht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Ver-tragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
20. // Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1. Auschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, sofern kein gesetzlicher aus-schließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von FAIST. FAIST ist stets auch berechtigt, am all-gemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
20.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Auschluss des UN-Kaufrechts und des Kolli-sionsrechts des internationalen Privatrechts.
20.3. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirk-samkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Glei-ches gilt für Regelungslücken.